Beschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 1,0, Universität Potsdam, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit dem Augsburger Religionsfrieden (ARF) von 1555 wurde die Verrechtlichung konfessionspolitischer Konflikte geschaffen, denn trotz der darin bestimmten essentiellen Vorraussetzungen für ein friedliches Zusammenleben beider Konfessionen waren diverse Kontroversbereiche nur lückenhaft, unklar und kompromisshaft geregelt worden. Für das Reichskammergericht (RKG) als höchste judikative Instanz entstand mit den Bestimmungen des ARF und deren rechtlicher Einhaltung eine unredliche Stellung innerhalb einer Grauzone zwischen Recht und Glauben, Alter Kirche und Confessio Augustana sowie religiöser Wahrheitsfrage und verfassungsrechtlicher Neutralität. Da die Politik im konfessionellen Zeitalter hauptsächlich konfessionelle Politik war, stellte sich auch die Frage nach der Funktion des RKG in den religionsverfassungsrechtlichen Konflikten neu. Schon gleich nach 1555 wurde es von beiden Religionsparteiungen in Religionskonfrontationen unterschiedlichster Art und Weise um Rechtschutz angerufen - und das in regester Frequentierung. Am strittigsten erwies sich die Rechtsprechung bezüglich der Bestimmungen des ARF, die nur mangelhaft die weitere Verfahrensweise bei säkularisierten mittelbaren Klostergütern seit 1555 regelten. In diesen Zusammenhang gehört auch der so genannte Vierklosterstreit: Jene vier verschiedenen vor dem RKG ausgetragenen Streitigkeiten sollten letzten Endes zu reichspolitischen Konsequenzen breitesten Ausmaßes, nämlich zum Zusammenbruch der außerordentlichen Revisionsinstanzen und mithin der gesamten Reichsjustiz führen.
In der folgenden Abhandlung soll der Frage nachgegangen werden, wie es denn trotz der breiten Inanspruchnahme des RKG in Religionsprozessen durch Angehörige beider Konfessionsparteien und der damit scheinbar verbundenen Akzeptanz des Gerichts möglich sein konnte, es zu einem wesentlichen Teil zu lähmen und so das herbeizuführen, was Klaus Mencke als die schwerste Krise der Rechtspflege im Alten Reich bezeichnete (1984: 130).
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