Beschreibung
Inhaltsangabe:Einleitung:Das neue Energiewirtschaftsgesetz, das auf der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 26. Juni 2003 beruht, ist durch die radikale Neuausrichtung der Energiewirtschaft im europäischen Gemeinschaftsraum geprägt. Der Energiemarkt charakterisiert sich dadurch, dass er wenig Wettbewerb aufweist. Seit mehr als zehn Jahren verabschieden die gesetzgeberischen Organe der Europäischen Union schrittweise die Liberalisierung des Energieversorgungssektors fördernde Maßnahmen, welche diesen kaum vorhandenen Wettbewerb anregen sollen. Nicht zuletzt versucht die Kommission auch die Leitungsinfrastrukturen, welche allein aufgrund ihrer faktischen Begebenheit ein natürliches Monopol darstellen, mit neuen Impulsen dem Wettbewerb auszusetzen. Derzeit kontrovers diskutiert wird die neue Maßnahme der eigentümer-rechtlichen Entflechtung (Ownership-Unbundling), die dazu führen soll, dass die großen Energiekonzerne sich von ihren vertikal integrierten Netzbetreibergesellschaften auch eigentümerrechtlich entbündeln. Die dritte Binnenmarktbeschleunigungsrichtlinie samt der neuen Regelung ist noch nicht in Kraft getreten. Dennoch übte die Europäische Kommission ihre Kompetenz als Kartellbehörde insoweit aus, dass sie die E.ON AG, eines der vier die deutsche Energieversorgungslandschaft prägenden Unternehmen, zur Abspaltung der Netze bewegt hatte. Somit kommt die Kommission ihrem Ziel der vollkommenen Trennung von Erzeugung, Vertrieb und Handel mit Energie voneinander erheblich näher. Dahin gehend sind auch die bis jetzt erlassenen den Energiewirtschaftssektor berührenden Richtlinien der Kommission auszulegen. Angesichts des sehr umstrittenen und von der Union angestrebten Unbundlings stellt sich die Frage, wie es rechts-politisch sicher zu stellen ist, dass die neuen Netzbetreiber effektiv und zuverlässig ihre Aufgaben als ein wichtiges Glied in der Kette der Energieversorgung der Bevölkerung und der Industrie bewerkstelligen können und wie es zu gewährleisten ist, dass die Markteröffnung im Einvernehmen mit Sicherheit der Daseinsvorsorge geschieht. Eine der Innovationen des ?neuen? deutschen Energiewirtschaftsrechts ist der § 4 des aktuellen auf der Richtlinie 2003/54/EG beruhenden EnWG. Danach sind die Neueinsteiger auf dem Markt für Energienetze einer Genehmigungspflicht unterworfen. Allerdings kennt die EG-Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie einen solchen Genehmigungsvorbehalt nicht. Insofern stellt []
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