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Softwareauditklauseln und deren Zulässigkeit

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Erschienen am 18.01.2021, 1. Auflage 2021
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Bibliografische Daten
ISBN/EAN: 9783346329554
Sprache: Deutsch
Umfang: 18 S., 0.55 MB
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Format: PDF
DRM: Nicht vorhanden

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - IT-Recht, Note: 2.0, Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, Veranstaltung: Immaterialgüterrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit soll sich insbesondere mit der Fragestellung beschäftigen, inwiefern es möglich ist sich gegen ein Softwareaudit zur Wehr zu setzen. Betrachtet werden lediglich Lizenzverträge, welche nach deutschem Recht abgeschlossen werden. Denn für den Lizenznehmer ist ein Softwareaudit, gleichwohl in welcher Form, mit einem hohen Ressourcen-Aufwand verbunden. Des Weiteren wird der Betriebsablauf gegebenenfalls geschädigt. Zudem liegt das Risiko der Verletzung von datenschutzrechtlichen Erfordernissen oder Betriebs- und Unternehmensgeheimnissen bei dem Lizenznehmer.Es ist sinnvoll, sich die Interessenlagen der beteiligten Parteien vor Augen zu führen. Der Lizenznehmer wünscht ein Produkt zu nutzen, welches ihm im Arbeitsalltag einen Vorteil bringt. Nach Vertragsabschluss wünscht er keine aufwändige und kostenintensive Prüfung durch den Lizenzgeber, zumal diese gegebenenfalls Kosten für eine Nachlizensierung nach sich ziehen könnten. Der Lizenzgeber hingegen wünscht, mit dem Vertrieb seines Produkts Geld zu verdienen. Abhängig von der Komplexität der Lizenzmodelle ist es nachvollziehbar, dass der Lizenzgeber sich das Recht einräumen möchte, die Einhaltung der ausgemachten Modalitäten zu prüfen. Zu unterscheiden ist des Weiteren vorab zwischen anlassbezogenen und anlasslosen Softwareaudits. Bei anlasslosen Softwareaudits liegt von Seiten des Lizenzgebers gegenüber dem Lizenznehmer kein Verdacht eines Missbrauchs vor. Er möchte das Recht auf ein Softwareaudit in der Regel auf Basis einer Klausel in den AGBs wahrnehmen. Dem hingegen liegt bei einem anlassbezogenen Softwareaudit von Seiten des Lizenzgebers der Verdacht vor, dass der Lizenznehmer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung des Lizenzauditvertrags begeht.

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