Beschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 2,3, Universität Kassel (Sozialwesen), Veranstaltung: Altersstufen im Recht, Sprache: Deutsch, Abstract: Lange Zeit war man sich des Unterschiedes von Kindern und Erwachsenen in Bezug auf das Strafrecht nicht klar. Kinder wurden strafrechtlich als kleine Erwachsene angesehen. Erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts wurde man sich darüber bewusst, dass die Phase der Kindheit und Jugend die Betroffenen vor besondere Herausforderungen und Nöte stellt. Als sich die Akzeptanz für die Phase des Hineinwachsens in die Gesellschaft bildete, schien es nicht mehr zeitgemäß Verhaltensauffälligkeiten einfach nur strafrechtlich zu behandeln. Aus diesem Grund wurde der Gedanke der Erziehung im Recht aufgegriffen. Zunächst wurde im Jahr 1922 das Jugendwohlfahrtsgesetz verabschiedet. Es enthielt das Recht auf Erziehung für die Jugendlichen. Durch diese Erziehung sollten sie gesellschaftstauglich werden. Ein Jahr später, 1923, wurde das Jugendgerichtsgesetz erlassen. Es enthielt Regelungen für die Strafe und die Erziehungsmaßregeln. Bei der nationalsozialistischen Gesetzesreform in 1943 wurden als weitere Sanktion, neben Strafe und Erziehungsmaßnahmen, die Zuchtmittel eingeführt, die auch nach der Neufassung des Gesetzes im Jahr 1953 ihre Gültigkeit behielten. In dieser Arbeit soll der Fragestellung nachgegangen werden, welche Erfolgsaussichten die erzieherischen Maßnahmen aufweisen. Dafür werden zunächst die Anwendungsbereiche sowie die allgemeinen Rechtsfolgen des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) aufgezeigt. Im Anschluss daran soll detailliert auf die Erziehungsmaßregeln eingegangen werden. Im weiteren Verlauf sollen dann die Rückfallquoten nach der Verhängung von Erziehungsmaßregeln aufgezeigt werden. Anschließend sollen die Daten exemplarisch mit den Rückfallquoten nach der Jugendstrafe ohne Bewährung verglichen und Gründe für die eventuellen Abweichungen gefunden werden.
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