Beschreibung
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: 2,6, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung wurde am 30. Juni 2017 in einer Sitzung des Bundestages mit 393 Ja- und 226 Nein Stimmen beschlossen. Knapp einen Monat später wurde das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (EheöffnungsG) im Bundesgesetzblatt (BGBI. I S. 2787) veröffentlicht. Dieses ist Anfang Oktober 2017 in Kraft getreten und beruht auf dem Gesetzesentwurf des Bundesrates von November 2015. Mit diesem Gesetz wurde das Lebenspartnerschaftsgesetz abgelöst, welches im August 2001 in Kraft getreten ist und homosexuellen Paaren ermöglichte, eine Eheähnliche Gemeinschaft zu begründen. Damit war es Menschen gleichen Geschlechts zum ersten Mal in Deutschland rechtlich organisiert möglich, füreinander Verantwortung zu übernehmen.Seid dem Inkrafttreten des Gesetztes zur Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare, können keine Lebenspartnerschaften mehr begründet werden, dies geht aus Art. 3 Abs. 3 EheöffnungsG hervor. Der Paragraph 1353 I 1 BGB Eheliche Lebensgemeinschaft lautete ursprünglich: Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Der erste Satz wurde geändert und lautet seit dem 01.10.2017: Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.Nun durch die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare ist es homosexuellen Paaren endlich auch möglich, genau wie heterosexuelle Paare Kinder zu adoptieren. Vorher gab es bei gleichgeschlechtlichen Paaren erhebliche Schwierigkeiten bei der Adoption. Es war dem Lebenspartner nur möglich ein Kind im Wege der Stiefkindadoption anzunehmen. Somit bedeutet die Ehe für alle jetzt, Familie für alle. Aber ist die Adoption der letzte Schritt für homosexuelle Paare? Nach der Ehe für alle bleibt nun offen, was sich im Bezug auf das Abstammungsrecht ändern muss.
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